Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 23. März 2023 (MBl. NRW. S. 224).
Historisch:
Amtliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten sowie Beamtenbewerberinnen und -bewerbern mit einer HIV-Infektion RdErl. d Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 26.11.2012
Amtliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten
sowie Beamtenbewerberinnen und -bewerbern
mit einer HIV-Infektion
RdErl. d Ministeriums für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
v. 26.11.2012
1.
Die HIV-Infektion ist nach heutigem Stand der Medizin eine behandelbare
Infektionserkrankung. Jemand, der mit HIV infiziert ist, hat bei angemessener
medizinischer Versorgung nach aktuellem Kenntnisstand eine Lebenserwartung, die
das Erreichen der Dienstaltersgrenze erwarten lässt. Die Ausübung der
Diensttätigkeit ist in der Regel nicht beeinträchtigt. Zudem kann davon
ausgegangen werden, dass eine Übertragung auf Dritte ausgeschlossen ist.
1.1
Die beurteilende Ärztin oder der beurteilende Arzt
kann bei symptomlosen HIV-infizierten Beamtenanwärterinnen oder
Beamtenanwärtern lediglich eine Aussage von
statistischer Wahrscheinlichkeit über den Ausbruch der Erkrankung machen, die
nicht bewerberbezogen, sondern ausschließlich allgemeiner Art ist. Bei der
Beurteilung der Dienstfähigkeit ist der jeweilig aktuelle medizinische
Wissensstand zu berücksichtigen.
1.2
Liegen keine besonderen individuellen Umstände der Bewerberin bzw. des
Bewerbers vor, aus denen geschlossen werden kann, dass eine vorzeitige
Dienstunfähigkeit eintreten könnte, ist entsprechend der heutigen medizinischen
Erkenntnisse in der Regel davon auszugehen, dass die Dienstaltersgrenze ohne
wesentliche Einschränkung erreicht wird.
2.
Neben der rechtlichen Problematik (vgl. EuGH, NJW 1994, 3005 = EuGRZ 1995, 231) ist ein allgemeiner HIV-Test für
Beamtenbewerberinnen und Beamtenbewerber im Hinblick
auf
- die geringe Verbreitung der Infektion,
- den heutigen medizinischen Kenntnisstand über die Lebens- und Leistungserwartung von Menschen mit HIV,
- die Auswirkungen der Signalwirkung eines solchen obligatorischen Tests für andere Bereiche des Erwerbslebens,
auch in tatsächlicher Hinsicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch für die bloße Befragung der Bewerberinnen und Bewerber.
2.1
Auch wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihre bzw. seine HIV-Infektion von
sich aus bekannt gibt oder diese aus anderen Quellen bekannt wird, stellt dies
keinen Hinderungsgrund für die Verbeamtung dar.
3.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31.
März 2023 außer Kraft.
Der
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30.5.1988 (MBl. NRW. S. 904) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW. 2012 S. 712, geändert durch Runderlass vom 17. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 571).